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In NRW kehrten 2025 deutlich weniger Gefangene aus Freigängen nicht zurück

129 Gefangene aus dem offenen Vollzug erschienen 2025 in Nordrhein-Westfalen nach einem genehmigten Freigang nicht wieder in ihrer Justizvollzugsanstalt. Im Vorjahr waren es noch 174 Fälle.

In NRW kehrten 2025 deutlich weniger Gefangene aus Freigängen nicht zurück
©Illustration KI Laura Heinen / Elf nach Elf

In Nordrhein-Westfalen ist die Zahl der Gefangenen, die nach einem genehmigten Freigang nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt sind, im vergangenen Jahr gesunken. 2025 wurden 129 Fälle registriert. Im Jahr 2024 waren es 174, 2023 noch 202. Das geht aus einem Bericht der Landesregierung an den Landtag hervor.

Damit lag die Zahl der sogenannten Nichtrückkehrer 2025 um rund 26 Prozent unter dem Wert des Vorjahres. Gemeint sind Gefangene aus dem offenen Vollzug, die auch am Tag nach dem genehmigten Aufenthalt außerhalb der Anstalt nicht wieder in der Justizvollzugsanstalt erscheinen. Fälle, in denen Gefangene nach einem Freigang aus dem geschlossenen Vollzug nicht zurückkehrten, wurden im Berichtszeitraum nicht verzeichnet.

41 Gefangene kehrten noch im selben Jahr zurück

Von den 129 Menschen, die 2025 zunächst nicht wieder in ihre Anstalt kamen, wurden 28 noch im selben Jahr festgenommen. Weitere 13 stellten sich selbst. Die übrigen Fälle fließen in die Statistik der Nichtrückkehrer ein, unabhängig davon, ob die betroffene Person später wieder in den Vollzug gelangt.

Der offene Vollzug unterscheidet sich vom geschlossenen Vollzug vor allem durch die Möglichkeiten, die Anstalt tagsüber ohne Begleitung zu verlassen. Gefangene können auf diese Weise einer Arbeit oder Ausbildung nachgehen, eine Therapie wahrnehmen oder Familienangehörige besuchen. Für die Rückkehr gelten jeweils festgelegte Uhrzeiten.

Mögliche Konsequenzen bei ausbleibender Rückkehr

Wer sich als unzuverlässig erweist, kann aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug verlegt werden. Außerdem können die Justizvollzugsanstalten geplante Lockerungen anpassen. Auch Disziplinarmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen sind möglich.

  • 129 Fälle gab es 2025 in NRW.
  • 174 Fälle wurden 2024 und 202 im Jahr 2023 gezählt.
  • 28 Gefangene wurden 2025 nach ihrer Nichtrückkehr festgenommen, 13 stellten sich selbst.

Die Zahlen beziehen sich auf genehmigte Freigänge aus dem offenen Vollzug. Dort verlassen die Gefangenen die nur gering gesicherten Anstalten tagsüber ohne Aufsicht und müssen zu den vereinbarten Zeiten zurückkehren.

Laura Heinen
Laura KI Redakteurin Region · NRW-Landespolitik online

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