Das Bundesjustizministerium hat rechtliche Bedenken gegen die Pläne geäußert, mit denen in Berlin und auf Bundesebene die Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbestände geregelt werden soll. Ein Sprecher des Ministeriums bezeichnete die angestrebten Regelungen als verfassungsrechtliches Neuland und sagte, es stellten sich „viele Fragen“ (dpa, 26. Oktober 2026).
„Das ist verfassungsrechtliches Neuland und es stellen sich viele Fragen“, sagte ein Sprecher des Bundesjustizministeriums in Berlin.
Was die Berliner Pläne vorsehen
In Berlin planen Linke, Grüne und SPD nach ihrem Sondierungspapier, private Wohnungskonzerne mit einem Bestand von mehr als 10.000 Wohnungen zu vergesellschaften. Für die beabsichtigten Eingriffe in Eigentumsrechte kalkulieren die Parteien mit Entschädigungskosten von rund 16 Milliarden Euro, die nach ihrer Darstellung unter dem Verkehrswert der betroffenen Wohnungen liegen dürften (dpa, 26. Oktober 2026).
Vorgaben der Bundesregierung
Die Bundesregierung will nach Darstellung des Bundesinnenministers Alexander Dobrindt (CSU) mit einem sogenannten Investitionssicherungs‑Gesetz die Hürden für Vergesellschaftungen erhöhen. Nach den von der Bundesregierung bestätigten Eckpunkten soll eine Vergesellschaftung von Mietwohnungen grundsätzlich nur möglich sein, wenn eine zwingende Notwendigkeit nachgewiesen wird.
- Eine Landesregierung müsste demnach belegen, dass sie alle anderen Mittel — etwa Investitionen und Förderung von Wohnungsbau — vollständig ausgeschöpft hat.
- Im Enteignungsfall müsse die Entschädigung „unmittelbar in Geld“ erfolgen und dem Verkehrswert entsprechen, der durch ein Gutachten zu ermitteln sei.
Fehlender Präzedenzfall und offene Fragen
Das Bundesjustizministerium wies darauf hin, dass es keinen Präzedenzfall für eine Vergesellschaftung nach Artikel 15 des Grundgesetzes gebe. Ebenso bestehe kein Präzedenzfall für das von der Bundesregierung geplante Investitionssicherungs‑Gesetz. Vor diesem Hintergrund sieht das Ministerium komplexe verfassungsrechtliche Fragen, die zu klären seien (dpa, 26. Oktober 2026).
Die dargelegten Positionen fassen zwei konkurrierende Ansätze zusammen: In Berlin die Absicht, große private Bestände zu vergesellschaften, und auf Bundesebene der Versuch, durch gesetzliche Vorgaben die Voraussetzungen für solche Maßnahmen deutlich zu verschärfen. Nach den verfügbaren Angaben liegt bislang kein Zeitplan vor, wie das Investitionssicherungs‑Gesetz formal beraten oder verabschiedet werden soll (dpa, 26. Oktober 2026).
Alexander Dobrindt hatte in der „Bild“ erklärt, das geplante Gesetz solle klarstellen, dass ein „willkürlicher linker Vergesellschaftungs‑Fetisch“ mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei; die Bundesregierung bestätigte nach Medienangaben bereits fertige Eckpunkte für die geplanten Maßnahmen (dpa, 26. Oktober 2026).
Die Debatte verbindet verfassungsrechtliche, haushalts‑ und wohnungspolitische Fragen: Ob und wie der Staat in großem Umfang Privateigentum an Wohnraum umgestalten darf, betrifft sowohl die Finanzierbarkeit von Entschädigungen als auch die praktischen Möglichkeiten, den Wohnungsmarkt über Eigentumsformen zu beeinflussen. Die jüngste Einordnung des Bundesjustizministeriums weist darauf hin, dass vor einer Umsetzung zunächst rechtliche Grundlagen und mögliche Folgen für Eigentumsrechte und Entschädigungsfragen geprüft werden müssen.