Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass möblierte Mikro‑Apartments nicht als gleichwertiger Ersatzwohnraum gelten, wenn in Köln Wohnhäuser abgerissen werden. Die Richter wiesen die Klage einer Immobiliengesellschaft ab und bestätigten damit eine Ablehnung der Stadt Köln aus dem Jahr 2024 (Az.: 28 K 3595/24), teilte das Gericht mit.
Grund der Entscheidung
Nach Auffassung des Gerichts dienen möblierte Mikro‑Apartments in der Regel als vorübergehende Unterkünfte und seien nicht zur dauerhaften Nutzung als Lebensmittelpunkt geeignet. Die geplanten Ein‑ bis Zwei‑Personen‑Einheiten mit Internetzugang und einer Grundausstattung an Wäsche und Haushaltswaren seien nicht vergleichbar mit regulären Mietwohnungen, erklärte das Gericht. Bewohnerinnen und Bewohner gingen üblicherweise davon aus, bei dauerhaftem Wohnsitz eigene Möbel und eine dauerhaft nutzbare häusliche Einrichtung mitzubringen; die vom Kläger vorgeschlagene Ausstattung und die vorgesehene Regelung, die Apartments nach Auszug wieder in den Einzugszustand zurückzuversetzen, spreche ebenfalls gegen eine Gleichwertigkeit.
Vorgeschichte
- Die Stadt Köln hatte 2024 die Genehmigung für den geplanten Abriss von drei Wohnhäusern abgelehnt.
- Die Immobiliengesellschaft klagte gegen diese Entscheidung und bot als Ersatz neu gebaute, möblierte Mikroapartments an.
- Das Verwaltungsgericht bestätigte am 27. Oktober 2026 die Ablehnung der Abrissgenehmigung (Aktenzeichen 28 K 3595/24).
Rechtliche Bewertung
Nach dem geltenden Landesrecht bedarf der Abriss von Wohngebäuden in Köln der Genehmigung der Stadt; die Erteilung ist an die Bedingung geknüpft, dass den betroffenen Mietern gleichwertiger Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt wird. Das Gericht führte aus, dass provisorische oder temporär ausgelegte Unterkünfte dem Anspruch auf dauerhaften Wohnraum nicht genügen und deshalb nicht als gleichwertiger Ersatz anzusehen sind.
Die Entscheidung berührt Fragen des Wohnungsrechts und der kommunalen Genehmigungspraxis bei Umnutzungen und Abrissen. Sie setzt einen Maßstab dafür, welche Formen von Ersatzwohnungen in Köln zukünftig anerkannt werden können und ordnet die Auslegung des Begriffs „gleichwertig“ im Sinne des Wohnungsschutzes.
Die Stadt Köln und die klagende Immobiliengesellschaft wurden in der Mitteilung des Gerichts namentlich nicht zitiert; das Aktenzeichen der Entscheidung lautet 28 K 3595/24.